Störfallverordnung (Seveso-III-Richtlinie)

Betreiber und Investoren

Angemessener Sicherheitsabstand, Sicherheitsberichte, Konzepte zur Verhinderung von Störfällen

Unfälle mit Gefahrstoffen können vielfältige Auswirkungen haben. Neben der kostenintensiven Unterbrechung des laufenden Betriebs können erhebliche Sach-, Personen- und Umweltschäden die Folge sein. Eine der zahlreichen Vorschriften zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen ist die Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU), im Wesentlichen in nationales Recht umgesetzt durch die novellierte Störfallverordnung. Hier können Sie die aktuelle Fassung der 12. BImSchV einsehen.

Die Störfallverordnung definiert ihren Anwendungsbereich und das Ausmaß der resultierenden Pflichten für Anlagenbetreiber über Mengenschwellen bestimmter Gefahrstoffe. Maßgeblich hierfür sind auch die Vorgaben des Gefahrstoffrechtes und der CLP-Verordnung.

Wir unterstützen und beraten Sie bei der Umsetzung der Betreiberpflichten.

Leistungen

  • Prüfung der Anwendbarkeit der Störfallverordnung
  • Erstellen von Konzepten zur Verhinderung von Störfällen
  • Erstellung von Sicherheitsberichten
  • Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
  • Erstellung von Gefahrenquellenbetrachtung, betrieblich und umgebungsbedingt, z. B. nach der HAZOP Methode
  • Betrachtung möglicher Eingriffe Unbefugter
  • Etablierung und Überprüfung von Sicherheitsmanagementsystemen
  • Beratung zu Maßnahmen zur Störfallverhinderung bzw. Einschränkung von Störfallauswirkungen
  • Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands
  • Umsetzung § 50 BImSchG – Ermittlung angemessener Abstände nach den Vorgaben der KAS-18 entsprechend dem jeweiligen Anwendungsgebiet
  • Erstellung von Gutachten nach § 29a bzw. § 29b BImSchG
  • Durchführung von Störfallauswirkungsbetrachtungen (Brand, Explosion, Ausbreitung von Schadstoffen etc.) mit unterschiedlichen Programmen (EFFECTS, ProNuSs, VDI-Modelle etc.)
  • Erstellung von Info-Broschüren nach §11 Störfallverordnung (Informationen der Öffentlichkeit)
  • Stellung von externen Störfallbeauftragten
  • Durchführung von Seminaren und Inhouse-Schulungen
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Jahre Erfahrung
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Sicherheitsberichte erstellt
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KAS-18 Gutachten

Häufige Fragen

Ob für einen Betrieb die Störfall-Verordnung anwendbar ist, hängt davon ab, welche Mengen bestimmter Gefahrstoffe im Betrieb vorhanden sind oder sein können. Dabei ist es unwesentlich, ob die Stoffe im strengen Sinne gelagert werden oder nicht (z. B. Umschlaganlagen). Welche Gefahrstoffe dabei von der Störfall-Verordnung reglementiert werden, ist deren Anhang zu entnehmen. Manche Gefahrstoffe werden dabei namentlich genannt, z. B. Ottokraftstoff oder Wasserstoff. Andere Stoffe unterliegen der Störfall-Verordnung, weil sie bestimmte Gefahrenmerkmale aufweisen, wie akute Toxizität (z. B. Kaliumcyanid) oder Umweltgefahren (z. B. Zinkoxid). Stoffe, die nicht namentlich oder über ihre Gefahrenmerkmale aufgelistet sind, fallen nicht unter die Störfall-Verordnung. Dies gilt auch, wenn sie anderweitig, z. B. aus Arbeitsschutzsicht, gefährlich sind. Ein Beispiel wäre konzentrierte Schwefelsäure.

Neben den genannten Eigenschaften müssen die störfallrelevanten Stoffe oberhalb bestimmter Mengenschwellen vorhanden sein, damit der Betrieb der Störfall-Verordnung unterliegt. Liegen mehrere verschiedene störfallrelevante Stoffe vor, sind diese allerdings miteinander zu verrechnen (siehe Additionsregel).

Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb ein Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung ist, die Additionsregel angewendet. Dabei werden Quotienten gebildet aus den einzelnen Mengen an Gefahrstoffen und den jeweiligen Mengenschwellen für die Gefahrenmerkmale aus der Stoffliste im Anhang I der Störfall-Verordnung. Dann werden die Quotienten nach bestimmten Regeln aufaddiert. Dies wird sowohl mit den Mengenschwellen für die obere und die untere Klasse durchgeführt. Je nachdem welche Quotientensumme größer oder kleiner 1 ist, ist der Betrieb kein Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung, einer der unteren oder einer der oberen Klasse.

Die Begriffe „obere Klasse“ und „untere Klasse“ sind mit der Seveso-III-Richtlinie Richtlinie 2012/18/EU eingeführt worden, deren nationale Umsetzung in Deutschland die Störfall-Verordnung von 2017 darstellt. Sie sind nichts anderes als zusätzlich eingeführte Begriffe für Betriebsbereiche, für die jeweils die Grundpflichten bzw. zusätzlich die erweiterten Pflichten (diese Begriffe gelten weiterhin fort) zu erfüllen sind.

Ja. Gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung gilt sie auch für Abfälle, wenn diese störfallrelevante Gefahrstoffeigenschaften aufweisen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die CLP-Verordnung eigentlich nicht für Abfälle gilt. Stattdessen werden gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in Verbindung mit der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) gefahrenrelevante Eigenschaften HP 1 bis HP 15 vergeben. Dies erfolgt in vereinfachter Form über die Gefahrenmerkmale (CLP-Verordnung) der Inhaltsstoffe. Diese Vorgehensweise ist aber nicht mit den Vorgaben der CLP-Verordnung zur Einstufung von (Abfall-) Gemischen kompatibel, insbesondere lässt sich aus einem einmal zugeordneten Gefahrenmerkmal HP… nicht auf die korrekte Einstufung nach CLP-Verordnung zurückschließen. Um nun nicht das eigentliche Prozedere zur Einstufung des Abfalles als Gemisch nach CLP-Verordnung durchlaufen zu müssen, wurde im Jahr 2012 von der Kommission für Anlagensicherheit der Leitfaden KAS-25 erarbeitet. Dieser ordnete einem durch die sechsstellige AVV-Nr. beschriebener Abfall eine Gefahrstoffeigenschaft nach der damals gültigen Stoffrichtlinie 67/548/EWG, auf der auch die damalige Fassung der Störfall-Verordnung beruhte, zu. Die Zuordnung erfolgte dabei auf konservativen Abschätzungen. Dieser Leitfaden ist jedoch nicht mehr anwendbar, da im Jahr 2017 die Störfall-Verordnung auf die Gefahrstoffeigenschaften der CLP-Verordnung umgestellt wurde. Für den Übergangszeitraum bis zur Aktualisierung des KAS-25 steht ein vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) herausgegebener Leitfaden für die Zuordnung der Abfälle zur Störfall-Verordnung zur Verfügung.

Nein. Trotz der sehr ähnlichen Bezeichnungen haben wir es mit zwei unterschiedlichen Begriffen zu tun. Stoffe sind gewässergefährdend im Sinne der Störfall-Verordnung, wenn ihre Toxizität gegenüber bestimmten Wasserlebewesen gemäß der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) festgelegte Werte überschreitet. Die Definition wassergefährdende Stoffe mit Wassergefährdungsklasse entstammt dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und ist sehr viel weiter gefasst als die der Störfall-Verordnung / CLP-Verordnung: So ist zum Beispiel Rapsölmethylester (Rohstoff für Biodiesel) nicht gewässergefährdend, weil er die vorgenannten Toxizitätswerte unterschreitet. Er ist jedoch wassergefährdend (niedrigste Wassergefährdungsklasse WGK 1) weil er auf der Wasseroberfläche aufschwimmt. Durch das Aufschwimmen auf der Gewässeroberfläche kann er Wasserorganismen, Insekten und Vögel schädigen, indem sie beispielsweise ihre Sauerstoffaufnahme oder ihre Mobilität unterbinden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jeder gewässergefährdende Stoff im Sinne der CLP-Verordnung bzw. Störfall-Verordnung wassergefährdend im Sinne des WHGs ist, jedoch nicht umgekehrt. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Gewässerschutz (AwSV).

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