Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV)

Betreiber und Investoren

Das im Jahr 2021 eingeführte nationale Emissionshandelssystem (nEHS) ergänzt den europäischen Emissionshandel (EU-ETS) um die Emissionen in den Sektoren Wärmeerzeugung und Verkehr. Durch die zusätzlichen Kosten für die CO2-Emissionen entsteht ein Risiko für Carbon Leakage. Zu deren Vermeidung haben Unternehmen im internationalen Wettbewerb die Möglichkeit, eine Beihilfe auf Basis der BECV zu beantragen.

Häufige Fragen

Das im Jahr 2021 eingeführte nationale Emissionshandelssystem (nEHS)  ergänzt den europäischen Emissionshandel um die Emissionen in den Sektoren Wärmeerzeugung und Verkehr. Die zusätzliche finanzielle Belastung durch die CO2-Bepreisung birgt das Risiko, dass Unternehmen ihre Produktionsprozesse und damit auch die Emissionen aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland verlegen. Diesen Vorgang bezeichnet man als Carbon Leakage.

Durch § 11 Absatz 3 des BEHG wurde die Bundesregierung ermächtigt, erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Zu diesem Zweck trat am 28. Juli 2021 die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) in Kraft.

Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in von Carbon Leakage bedrohten Wirtschaftszweigen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Unternehmensteile bzw. selbstständige Unternehmensteile, die einem beihilfeberechtigen Sektor oder Teilsektor nach Tabellen 1 und 2 der Anlage der BECV zuzuordnen sind. Die Anerkennung weiterer Sektoren ist nach §§ 18 bis 22 BECV möglich. Maßgeblich für die Sektorenzuordnung ist i.d.R. die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder.

Beihilfeberechtigt sind für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 die bislang vom nationalen Emissionshandel erfassten Brennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas. Weitere Brennstoffe, wie Kohle oder weitere Öle und Fette, sind erst ab 2023 vom BEHG betroffen, eine Beihilfe nach der BECV kann somit erst ab diesem Abrechnungsjahr beantragt werden.

Ausgeschlossen ist die Gewährung einer Beihilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, deren maßgebliche Emissionsmenge den Selbstbehalt von 150 t CO2 nicht überschreitet.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Sektorzugehörigkeit sowie nach den Kosten der CO2-Bepreisung für den Antragsteller. Die Kosten ergeben sich aus der maßgeblichen Emissionsmenge und dem Preis der CO2-Zertifikate.

Die BECV legt in ihrer Anlage für jeden beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor einen spezifischen Kompensationsgrad zwischen 65% und 95% fest.

Die für die Beihilfe maßgebliche Emissionsmenge ergibt sich aus dem Bezug von (beihilfefähigen) Brennstoffen und Wärme. Beihilfefähig sind dabei nur diejenigen Verbräuche, die tatsächlich in Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten der Carbon-Leakage-gefährdeten Sektoren eingesetzt werden. Dazu zählen auch Hilfsleistungen wie Verwaltung, Rechnungswesen, Lagerung etc. Der Startpreis für die Zertifikate liegt für das Abrechnungsjahr 2021 bei 25 € und wird danach bis 2025 in festgelegten Schritten auf dann 55 € steigen.

Ein Selbstbehalt von 150 t CO2 ist nicht entlastungsfähig, d. h. eine Beihilfe kann nur für die Emissionsmenge gezahlt werden, die über diesen Wert hinausgeht.

Im BEHG und in der BECV ist als zuständige Behörde das Umweltbundesamt festgelegt. Sowohl der europäische als auch der nationale Emissionshandel werden durch die dort angesiedelte Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) organisiert. Bei dieser ist auch der Antrag auf Beihilfen nach der BECV zu stellen.

Für das Antragsverfahren hat die Behörde eine eigene Anwendung im Formular-Management-System (FMS) auf ihrer Website veröffentlicht.

Die Frist für die Antragstellung ist jeweils der 30.06. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Der Antrag für 2022 ist somit bis zum 30.06.2023 zu stellen

Die Beihilfeanträge müssen durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Der Wirtschaftsprüfer benötigt hierzu neben der fachlichen Kompetenz auch die technische Infrastruktur. Da die Kommunikation und der Dokumentenversand über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt abgewickelt werden, sind ein Benutzerzugang zu dieser erforderlich. Für die Erstellung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) werden außerdem ein Lesegerät und eine Signaturkarte benötigt.

Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 gelten keine Verpflichtungen für die Antragsteller.

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 muss für die Beantragung der Beihilfe nach § 10 BECV ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS zertifiziert sein (Stichtag 01.01.2023). Für kleinere Unternehmen ist ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der ISO 50005 oder eine nachgewiesene Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk ausreichend.  Der Betrieb und ggf. die Zertifizierung der Systeme bzw. die Mitgliedschaft im entsprechenden Netzwerk sind bei der Antragstellung nachzuweisen.

Darüber hinaus sind Empfänger der Beihilfen gemäß § 11 BECV verpflichtet, Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen durchzuführen, deren Höhe 2023 und 2024 mindestens 50% und ab 2025 mindestens 80% der im jeweiligen Vorjahr erhaltenen Beihilfen entspricht.

Leistungen

  • Prüfung der Voraussetzungen zur Antragsberechtigung
  • Unterstützung bei der Zusammenstellung der relevanten Angaben, Beschreibungen und Nachweise
  • Unterstützung bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung von Klimaschutzmaßnahmen gemäß DIN 17463
  • Erstellung und Bearbeitung von Beihilfeanträgen im FMS
  • Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten Wirtschaftsprüfers
  • Unterstützung bei der Implementierung und Aufrechterhaltung von Energiemanagementsystemen

Unser Team

Foto von Patrick Bahlert der PROBIOTEC GmbH

Patrick Bahlert

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Konstantin Pientka

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