Staudamm zwischen grünen Hügeln

FFH-Verträglichkeit im Genehmigungsverfahren

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Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW zum Trianel-Kohlekraftwerk Lünen bestätigt die Bedeutung der FFH-Verträglichkeit im Genehmigungsverfahren

Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das geplante Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen sind durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2011 aufgehoben worden (Aktenzeichen: 8 D 58/08.AK).

Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) hatte mit seiner Klage Bedenken gegen die FFH-Verträglichkeit des geplanten Kraftwerks erhoben.

Hintergrund dieses Urteils war eine nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichende Untersuchung der FFH-Verträglichkeit. Das Gericht bemängelte, dass auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen nicht feststellbar sei, dass eine Beeinträchtigung eines konkreten FFH-Gebietes durch den Eintrag versauernder Schadstoffe auszuschließen ist. Der Genehmigungsbehörde sind weitere Untersuchungen zu den Auswirkungen von Säureeinträgen vorzulegen. Bei der Ermittlung der Auswirkungen ist nach der FFH-Richtlinie auch zu prüfen, ob das geplante Vorhaben im Zusammenwirken mit Einträgen paralleler Pläne oder Projekte zu Beeinträchtigungen führen kann.

Dies unterstreicht gerade im Hinblick auf die derzeit in der Diskussion befindlichen Bagatell- und Irrelevanzschwellen für Stickstoff- und Säureeinträge die Bedeutung der frühzeitigen Einbeziehung von naturschutzrechtlichen Fragestellungen bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Die weyer gruppe berät Sie umfassend

Für die Genehmigungsbehörde ist die insgesamt zu erwartende Zusatzbelastung entscheidend. D.h. sie erfasst nicht nur die Belastungen durch das konkrete Vorhaben auf das FFH-Gebiet, sondern auch die Belastungen durch Projekte Dritter.

Wir empfehlen, bereits in der Planungsphase die bestehenden technischen und planerischen Möglichkeiten zur Einhaltung der aktuell durch die Rechtsprechung verfestigten Irrelevanzschwellen in enger Abstimmung mit Ihnen als Vorhabenträger und ggf. mit den zuständigen Behörden abzuprüfen.

Im Leistungsfeld Umweltschutz bieten wir Ihnen im Rahmen des Genehmigungsmanagements für Antragsteller eine kompetente Beratung auch in Bezug auf die Erfordernisse der FFH-Verträglichkeit.

Wir beraten Sie umfassend nach einer einzelfallspezifischen Analyse Ihres konkreten Vorhabens. Wir erstellen Gutachten zur Verträglichkeit mit Natura 2000-Gebieten (FFH-Gebiete sowie die Europäischen Vogelschutzgebiete) sowie auch Untersuchungen zum Besonderen Artenschutz und bieten Ihnen die Koordination aller erforderlichen Fachgutachten einschließlich der Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde an. Weitere Informationen zur Thematik Besonderer Artenschutz und FFH-Verträglichkeit erhalten Sie im weyer spezial Artenschutz. |

Fragen zum Thema FFH-Verträglichkeitsuntersuchung beantworten Ihnen:

Guido Müller
PROBIOTEC GmbH
Tel.: +49 (0) 24 21 – 69 09 3 – 0
E-Mail: g.mueller@weyer-gruppe.com

Birgit Fröhlke
weyer IngenieurPartner GmbH
Tel: +49 (0) 3461 2901-0
E-Mail: b.froehlke@weyer-gruppe.com