zwei Feuerwehrmitarbeiter löschen einen Brand

Explosionsschutz in der D-A-CH-Region

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Der Explosionsschutz in der DACH (Deutschland, Österreich und Schweiz)-Region ist in den drei Ländern gleich aufgebaut und basiert auf den ATEX-Richtlinien (ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU (vormals 94/9/EG) und ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG) der Europäischen Union. Die ATEX-Richtlinien wurden dabei wie folgt in nationales Recht umgesetzt:

  •   2014/34/EU (ATEX 95)
    • Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV) – Deutschland
    • Explosionsschutzverordnung (ExSV 2015) – Österreich
    • Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB 2013) – Schweiz
  • 1999/92/EG (ATEX 137)
    • Gefahrstoffverordnung – Deutschland
    • Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) – Österreich
    • Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV 2016) – Schweiz

Das oberste Ziel des Explosionsschutzes ist der Schutz der Menschen vor den Auswirkungen von Explosionen. Hierfür ist ein Explosionsschutzkonzept zu entwickeln, welches sich folgender Maßnahmen bedient:

  1. Die Vermeidung und Einschränkung des Vorhandenseins von explosionsfähigen Gemischen durch Inertisierung, Abmischung durch erhöhten Luftwechsel usw. (primärer Explosionsschutz)
  2. Verhinderung von wirksamen Zündquellen (sekundärer Explosionsschutz)
  3. Beherrschung von Explosionen durch konstruktive Maßnahmen, wenn die zuvor genannten Maßnahmen zu aufwendig sind oder nicht sicher greifen (konstruktiver Explosionsschutz, welcher in Deutschland auch als tertiärer Explosionsschutz bezeichnet wird).

Die Basis des Explosionsschutzkonzeptes ist eine Gefährdungsbeurteilung, die ermittelt, ob explosionsfähige Gemische im Normalbetrieb und bei betriebsüblichen Störungen auftreten können und ob sie in gefahrdrohenden Mengen vorhanden sind. Hieraus leitet sich die Zoneneinteilung unter Berücksichtigung der Maßnahmen des primären Explosionsschutzes sowie deren regelungstechnischen Überwachungsmaßnahmen ab.

Die Zoneneinteilung orientiert sich dabei am Stand der Technik, die in den technischen Regeln und diversen Normen und Merkblättern dokumentiert ist. Die Zoneneinteilung in Verbindung mit den sicherheitstechnischen Kennzahlen der eingesetzten entzündbaren Stoffe ist anschließend die Grundlage für die Festlegung der Anforderungen an die eingesetzten Arbeitsmittel.

Falls trotz der Maßnahmen des primären und sekundären Explosionsschutzes eine Explosion nicht sicher verhindert werden kann, sind konstruktive Maßnahmen erforderlich. Ganzheitlich ergibt sich, aus der Gefährdungsbeurteilung sowie mit der daraus abgeleiteten Zoneneinteilung und den ergriffenen Maßnahmen, das Schutzkonzept für die explosionsgefährdete Anlage. Dieses Schutzkonzept ist schließlich die Basis des Explosionsschutzdokumentes, welches gemäß der jeweiligen nationalen Verordnung zur Umsetzung der RL 1999/92/EG zu erstellen ist.

Die Umsetzung des Explosionsschutzkonzeptes wird im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfung und danach wiederkehrend geprüft. Die wiederkehrenden Prüfungen sind dabei, z. B. in Deutschland wie folgt durchzuführen:

  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen mindestens alle 6 Jahre, es sei denn, es wurden im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung kürzere Prüffristen ermittelt.
  • Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (vormals 94/9/EG) mit ihren Verbindungseinrichtungen mindestens alle 3 Jahren, es sei denn, es wurden im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung kürzere Prüffristen ermittelt.
  • Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen jährlich (soweit sie zonenreduzierend oder als Explosionsschutzmaßnahme wirksam sind.)

Die o. g. Prüfungen sind in Abhängigkeit von der Art der überwachungsbedürftigen Anlage entweder durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person nach TRBS 1203 durchzuführen.

Für Österreich gelten ähnliche Überprüfungsvorschriften, die durch fachkundiges Personal auszuführen sind.

In der Schweiz wird viel Gewicht auf die Eigenverantwortung der Betreiber gelegt, dennoch werden auch im Rahmen von Neu- oder Umbaubauten von Anlagen von Behördenseite entsprechende Nachweise verlangt.

Im Rahmen der Prüfungen wird auch die formale Eignung der elektrischen und nicht-elektrischen Geräte, welche in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt sind, betrachtet.
Häufig haben nicht-elektrischen Altgeräte, die vor dem 30. Juni 2003 in Betrieb genommen wurden, kein Konformitätsbewertungsverfahren nach 2014/34/EU durchlaufen, so dass der Nachweis der Eignung zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen fehlt. Bei diesen Geräten hat der Arbeitgeber die Eignung für Geräte selbst nachzuweisen bzw. nachweisen zu lassen. In Österreich hingegen dürfen diese Nachweise nur durch Dritte ausgeführt werden. Die Grundlage hierfür ist die EN 13463-1, wobei je nach Gerätetyp auch noch andere Normen miteinzubeziehen sind. In Sonderfällen können auch Forschungsergebnisse als Erkenntnisquelle für die Zündgefahrenbewertung dienen.

Wir unterstützen Sie zum Thema Explosionsschutz mit der Erstellung von:

  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Explosionsschutzkonzepten
  • Explosionsschutzdokumenten
  • Zündgefahrenbewertungen für Betriebsmittel in Anlehnung an die DIN EN 13463-1
  • Unterstützung bei Konformitätsverfahren
  • Beratung und gutachterliche Stellungnahmen zu speziellen Problemen des Explosionsschutzes
  • Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung als befähigte Person
    Gutachten nach § 29a BImschG

Sie haben weitere Fragen? Kontaktieren Sie unsere Mitarbeiter aus dem Bereich Explosionsschutz:

Bertram Schneider
horst weyer und partner gmbh
Tel.: +49 (0) 2421 69091-0
E-Mail: b.schneider@weyer-gruppe.com

Tobias Brandes
weyer IngenieurPartner GmbH
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Bruno Holzer
Weyer und Partner (Schweiz) AG
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