Kraftwerk in der Abendsonne

Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

800 450 Maresa Matejit-Papka

Neuheiten aus dem Bundesrat

Am 9. Januar 2017 wurde im Bundes-gesetzblatt die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wurden die Störfallverordnung (12. BImSchV) und die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) an die Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie angepasst. Damit liegen nunmehr die wesentlichen Vorgaben für Störfallbetriebe und genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG, rechtsverbindlich vor. Hieraus resultieren  u. a. folgende Änderungen:

  • Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabstände von störfallrelevanten An lagen
  • Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen eines Betriebsbereichs bei behördlich festgestellter Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands (nur wenn keine verbindlichen Vorgaben aus baurechtlicher raumbedeutsamer Planung existieren)
  • Beteiligung der Öffentlichkeit an dem störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie schriftliche Einspruchsmöglichkeit betroffener Personen und Vereinigungen
  • Anpassung an das europäische System zur Einstufung gefährlicher Stoffe (GHS, CLP)
  • Einführung der Begriffe ‚Betriebsbereiche der unteren Klasse / oberen Klasse‘ in Ergänzung zu der Unterscheidung nach ‚Grundpflichten‘ und ‚Erweiterten Pflichten‘
  • Neufassung des § 8 StörfallV, ‚Konzept zur Verhinderung von Störfällen‘
  • Gemäß den Übergangsvorschriften (§ 20 StörfallV) müssen Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, Sicherheitsberichte und interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung aktualisiert sein. Weiterhin muss innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden, wenn erstmals ein Betriebsbereich auf Grund des Stoffkatalogs der Störfallverordnung vorliegt oder ein Wechsel zwischen oberer und unterer Klasse vorliegt.

Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen muss dann nach insgesamt 6 Monaten, der Sicherheitsbericht innerhalb von insgesamt einem Jahr erstellt / aktualisiert werden.

Um die genannten Pflichten fristgerecht erfüllen zu können, empfehlen wir Ihnen, möglichst unverzüglich zu prüfen, welchen Status Ihr Unternehmen bei Anwendung der aktualisierten Vorschriften der Störfall-Verordnung hat.

Hierzu sind die Mengen an Gefahrstoffen, die von der Störfallverordnung reglementiert werden und in Ihrem Unternehmen vorhanden sein können mit der Stoffliste im Anhang I der Störfall-Verordnung abzugleichen.

Hierbei sind zum einen ggf. „ungenutzte“ genehmigte Mengen zu berücksichtigen und zum anderen die in diesem Anhang genannte Additionsregel anzuwenden.

Seveso-III-Richtlinie in der Praxis

Wir unterstützen Sie bei der:

  • Feststellung, ob Ihr Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fällt
  • Erstellung / Fortschreibung Ihres Konzepts zur Verhinderung von Störfällen
  • Erstellung / Fortschreibung Ihres Sicherheitsberichts
  • Ermittlung angemessener Abstände nach Seveso-III-Richtlinie inkl. Begutachtung durch einen bekanntgegebenen Sachverständigen nach § 29a BImSchG
  • Erstellung Ihrer Anzeigen und Genehmigungsanträge

Wir beantworten gerne weitere Fragen zu der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in der Praxis:

Frank Sutter
weyer gruppe | Weyer und Partner (Schweiz) AG
Geschäftsführer
+41 (0) 61 683 26 00
f.sutter@weyer-gruppe.com

Dr. Klaus Wörsdörfer
horst weyer und partner gmbh
Düren | Deutschland
+49 (0) 2421 69091-0
k.woersdoerfer@weyer-gruppe.com

Dr. Gernot Gamerith
As-U Gamerith-Weyer GmbH
Vöcklabruck | Österreich
+43 (0) 76 72 – 309 310 10
g.gamerith@weyer-gruppe.com