Industreianlage in der Wüste

Energieaudits: Gesetzliche Pflicht bis Dezember 2015 für alle Nicht-KMUs

800 450 Stefanie Moschkau
Information zur EU-Energieeffizienz-Richtlinie

Nach der Vorgabe der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU, EED, Artikel 8) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen ersten Gesetzesentwurf zur Änderung des EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) erstellt. Ziel der Energieeffizienzrichtlinie ist es, die Energieeffizienz innerhalb der EU bis zum Jahr 2020 um 20 % zu steigern. Dazu werden von den Mitgliedsstaaten verschiedene Maßnahmen gefordert, die zum Teil in nationalen Regelungen bereits umgesetzt wurden.

Deutsches Recht

Die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht erfolgt dabei durch das EDL-G. Die Gesetzesänderung soll voraussichtlich im Frühjahr 2015 in Kraft treten und verpflichtet alle Nicht-KMU zu der Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1, welches mindestens alle 4 Jahre wiederholt werden muss. Das erste Audit muss bis zum 05.12.2015 durchgeführt werden.

Definition „Nicht-KMU“: Als Nicht-KMU gilt, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.

Zielgruppe: Zu den betroffenen Unternehmen zählen nicht nur die „klassischen“ produzierenden Großunternehmen sondern auch Krankenhäuser, Handelsunternehmen, Dienstleistungsunternehmen, Banken, Versicherungen sowie alle anderen nicht-produzierenden Unternehmen. Ausgenommen von der Pflicht des Energieaudits sind Unternehmen, die bereits nach ISO 50001 bzw. EMAS zertifiziert sind.

Inhalte des Energieaudits

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 beinhaltet die systematische Inspektion und Analyse der Energienutzung und des Energieverbrauchs des Unternehmens mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren. Die Auditzusammenfassung erfolgt dabei in Berichtsform.

Der Bundestag hat am 5. Februar 2015 in zweiter und dritter Lesung der Novelle des EDL-G mit Änderungen zugestimmt. Nach einer letzten Befassung im Bundesrat könnte das Gesetz noch im März in Kraft treten.

Die Kernthemen aus den Beschlüssen des Bundestages sind:

  • Energieaudits im Multi-Site-Verfahren (Entschließungsantrag): Bildung von Clustern von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen
  • Vereinfachung für verbundene Unternehmen im Wiederholungsaudit (Entschließungsantrag): Optionen der Vereinfachung der Wiederholungsaudits bei verbundenen Unternehmen
  • Verlängerte Frist bei Einführung eines Managementsystems (Änderung § 8c Abs. 6 EDL-G neu): Bei der Überprüfung eines Unternehmens durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genügt bis zum 31. Dezember 2016 der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Managementsystems nach § 8 Absatz 3 EDL-G (neu).
  • Rücksichtnahme in der Prüfung (Entschließungsantrag): Aufgrund der kurzen Frist verbleibt den betroffenen Unternehmen nur wenig Zeit zur Durchführung eines ersten Energieaudits, was von dem BAFA berücksichtigt werden sollte (Beraterengpässe).

Die Experten der weyer gruppe unterstützen Sie kompetent in allen Fragen des Energiemanagements, der Energieaudits und des Gesetzgebungsverfahrens:

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